Dokument Findelkinder
Die Landesstelle hat mit Decret vom 27. Jänner 1845 anzuordnen geruht: daß von den Obrigkeiten an die Kreisämter bisher vierteljährig erstattete Ausweise über den Stand der Pflege der Findelkinder in Zukunft nur ganzjährig vorzulegen seyen, jedoch müssen dann die Anzeigende Obrig- keiten und Pfarren in Fällen, wo die Abnahme eines Findlings aus seinem Pflegeorte, die Ausschließung der Parthey von den Bewerbern Überkomm- ung von den n.ö. Findlingen wegen Vernachlässigung, Verwahrlosung, Miß- handlungen ets. als dringend nothwendig erscheint, sowie die Übersiedlung der Partheyen immer separiert erstattet werden. Die Findelkinder Ausweise sind längstens eine Woche nach Ablauf des Jahres dem Kreisamte vorzulegen
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