Dokument Massregeln Begräbnis
Kays.Königl. Patent 3.September 1772 die Maaßregeln vorschreibend, wie ich bey Begräbniß der Todten Körper zu verhalten sey. Wir Maria Theresia Entbiethen allen, und jeden Unseren Christlich-und weltlicher Obrichkeiten ; Dechanten, Pfarrherren, Magistraten, Kirchenvorstehern und Untherthanen, in Unseren Erbkönigreich Böhmen, und überhaupt jedermainiglich Unserer Kayserl.Königl.Gnade, und aller Güte, und geben auf gnädigst hiemit zu vernehmen welcher gestalten wir aus Landesmütter- licher Sorge, für den allgemeinen Gesundheitsstand allermildest anzuord- nen befinden, daß bey Begrabung der todten Bürger in den Hauptstädten genannter Erblanden künftig für folgende Maaßregeln beobachtet werden sollen und zwar: Punkt 7) Ein Leichnam, welcher an einer bößartig oder epidemischen Krankheit verstorben, zum sehen nicht ausgeputz, sondern solcher sobald wie möglich mit Kalk dick bestreuet und in dem Sarge gut vermachet, zur Erde bestattet werden. Punkt 12)....in eine Grube welche wenigstens 5 bis 6 Schuhe in der Tiefe zu Wonach also jedermann in ein so anderen obangeführten Maaßregeln allergehorsamst zu achten wissen wird. Gegeben ob Unseren Königl. Prager Schlosses den 3. September 1772 Maria Theresia
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